Ja. Laut Gesetz gilt zwar: Mischen sich Erben in die Erbschaft ein, können sie diese später nicht mehr ausschlagen. Als Einmischung gilt zum Beispiel, wenn die Erben den Hausrat des Verstorbenen untereinander aufteilen. Keine Einmischung liegt vor, wenn Erben eine nötige Verwaltungshandlung erledigen. Dazu zählt die Kündigung eines Mietvertrags. Sie können also das Erbe immer noch ausschlagen. Beachten Sie aber die gesetzliche Frist. Sie beträgt drei Monate, seit Sie vom Tod Ihrer Mutter Kenntnis hatten.