Ja. Der Willensvollstrecker hat die Aufgabe, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die offenen Forderungen geltend zu machen und die Erbschaft gesamthaft zu verwalten. Ist der Verkauf der Liegenschaft für die Rückzahlung der Schulden nötig, kann er dies auch gegen den Willen der Erben tun. Falls ein Erbe bereit ist, den Verkehrswert zu bezahlen, wird der Willensvollstrecker diesen berücksichtigen.