Ja. Im Gesetz steht, Teilzeitbeschäftigte seien dann gegen Nichtbetriebsunfälle versichert, wenn «deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt.» Die Prämie darf also abgezogen werden, wenn Angestellte, die Teilzeit arbeiten, genau acht Stunden oder länger in ­einem Betrieb arbeiten.