Ja. Grundsätzlich gilt zwar: Wer wegen Krankheit nicht arbeiten kann, hat einen gesetzlich definierten Lohnanspruch für eine gewisse Zeit – im ersten Anstellungsjahr während drei Wochen und danach je nach Anstellungsdauer und regionaler Gerichtspraxis für eine angemessene längere Zeit. Dieser Anspruch gilt ab dem ersten Tag der Krankheit.

Viele Betriebe schliessen aber für ihre Angestellten eine Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung ab. Diese zahlt teilweise nicht schon am ersten Tag der Abwesenheit ein Taggeld, sondern erst ab zwei oder drei Tagen.

Eine solche Taggeldversicherung ersetzt den gesetzlichen Lohnanspruch, falls sie die Angestellten insgesamt besser stellt. Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise zwei Jahre lang Taggelder ausgezahlt werden. In diesem Fall ist es zulässig, dass die Versicherung einen Karenztag vorsieht.  


Buchtipp
: Alle wichtigen Infos und Tipps zum Thema lesen Sie im «Saldo»-Ratgeber «Arbeitsrecht: Was Angestellte wissen müssen» (6. Auflage, 190 ­Seiten). Zu be­stellen auf www.ktipp.ch.