Seit über drei Jahren erhält die K-Tipp-/Saldo-Rechtsberatung täglich etliche Anfragen von verunsicherten Internetnutzern. Sie haben vermeintlich kostenlose Angebote im Internet genutzt und im Nachhinein eine Rechnung erhalten.

Der Trick: Die Anbieter – mehr dazu auf der aktuellen Warnliste – verstecken die Kosten im Kleingedruckten oder heben sie zu wenig hervor, so dass man sie leicht übersieht. Weil die Benutzer ihre E-Mail- oder sogar Heimadresse angeben, schneit ein paar Wochen später eine Rechnung oder gleich eine Mahnung ins Haus.

Vorgehen: Teilen Sie dem Anbieter mit, dass Sie den Vertrag anfechten und die Rechnung nicht bezahlen. Die Darstellung der Website sowie die Teilnahmebedingungen seien irreführend und täuschend gewesen. Zudem verstosse das Internetangebot gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

Auf weitere Zahlungsaufforderungen und Drohungen mit rechtlichen Schritten müssen Sie dann nicht mehr reagieren.

 

Hier beantwortet die Rechtsberatung die häufigsten Fragen:

Muss ich auf die Rechnung/Mahnung/Zahlungsaufforderung reagieren?

Wer sich 100 Prozent sicher ist, nie auf der Internetseite gewesen zu sein, muss nicht reagieren.
Sonst gilt: Wer auf Nummer sicher gehen will, ficht den Vertrag innerhalb eines Jahres an. Ansonsten genehmigt man ihn. Das hätte aber nur Konsequenzen, wenn die Betreiber in der Schweiz tatsächlich einmal rechtliche Schritte einleiten sollten. Ein solcher Fall ist der Rechtsberatung nicht bekannt, bisher ist es bei Drohungen von Inkassobüros und Rechtsanwälten geblieben.

Muss ich meinen Einwand eingeschrieben schicken oder reicht ein E-Mail?

Um im Streitfall beweisen zu können, dass man den Vertrag angefochten hat, müsste man einen eingeschrieben Brief schicken. Das ist wiederum nur von Bedeutung, wenn der Betreiber tatsächlich einmal rechtliche Schritte einleitet. Wer auf der sicheren Seite sein will, schickt also einen eingeschrieben Brief.

Wie muss ich vorgehen, wenn sich mein minderjähriges Kind angemeldet hat?

Sie können dem Betreiber mitteilen, dass Sie den Vertrag nicht genehmigen. Vorsorglich würden Sie den Vertrag anfechten, weil die Darstellung der Website sowie die Teilnahmebedingungen irreführend und täuschend gewesen seien. Zudem verstosse das Internetangebot gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

Mein Kind soll ein falsches Geburtsdatum angegeben. Hat es sich damit strafbar gemacht?

Nein. Wenn ihr Kind meinte, es handle sich um ein kostenloses Angebot, hat es sich nicht strafbar gemacht.

Soll ich eine Ausweiskopie meines Kindes schicken?

Nein, das ist nicht nötig.

Ich habe vor rund einem Jahr für ein solches «Abo» bezahlt und nun die Rechnung für das zweite Jahr erhalten. Kann ich mich wehren?

Ja. Schicken Sie einen eingeschriebenen Brief. Teilen Sie mit, Sie hätten die erste Rechnung irrtümlich bezahlt. Erst nach Erhalt der zweiten Rechnung sei Ihnen der Irrtum bewusst geworden.