Ein Paar hatte bei der Credit Suisse (CS) ein Konto und ein Depot. 2008 soll die Bank eigenmächtig verlustreiche Optionsgeschäfte getätigt haben. Das Paar verlangte Einsicht in die bankinterne Dokumentation. Die CS lehnte ab, das Bezirksgericht Zürich gab der Bank recht. Anders entschieden Zürcher Obergericht und Bundesgericht: Die Kunden hätten Anspruch auf Einsicht in ihr Kundendossier.

Bundesgericht, Urteil 4A_688/2011 vom 17. April 2012