Eine Frau bezog Sozialhilfe. Als sie vom Grossvater Geld erbte, unterschrieb sie gegenüber der Gemeinde eine «Rückerstattungsverpflichtung» über 122 000 Franken. Bald danach starb die Frau. Nun müssen ihre Mutter und ihre Schwester der Gemeinde das Geld zahlen.

Zurecht, sagt das Bundesgericht, Grundlage sei das bernische Sozialhilfegesetz. Dort steht: «Erben und andere Personen sind zur Rückerstattung der von einer verstorbenen Person bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, soweit sie aus dem Nachlass oder aus Begünstigungen von Lebensversicherungen bereichert sind.»  

Bundesgericht, Urteil 8C_254/2011 vom 7. 7. 2011