Der Versicherte, ein Chauffeur, war am 18. Januar 2002, weniger als einen Monat nach seiner vorzeitigen Pensionierung mit 64 Jahren gestorben. Im Dezember 1999 hatte er der Pensionskasse mitgeteilt, er wünsche bei seiner ordentlichen Pensionierung im März 2003 die Kapitalauszahlung.

Die PK wollte den Erben das Todesfallkapital jedoch nicht auszahlen. Sie argumentierte, die minimale Vorankündigungsfrist von drei Jahren für den Kapitalbezug sei nicht gegeben. Der Chauffeur hätte ab Januar 2002 deshalb eine monatliche Rente erhalten. Und beim Tod eines Rentners werde keine Kapitalleistung fällig. Das Kantonsgericht Baselland stützte diese Auffassung.

Nun hat das Bundesgericht aber entschieden, dass der Verstorbene im Rahmen der einmonatigen Nachdeckung noch voll gegen Todesfall und Invalidität versichert gewesen sei. Im Reglement der betreffenden Pensionskasse sei die Ausrichtung eines Todesfallkapitals beim Hinscheiden eines versicherten Arbeitnehmers vorgesehen - auch in der Zeit der Nachdeckung. Die PK schulde den Erben des Verstorbenen deshalb das Todesfallkapital.