Wer richtig sät, erntet doppelt
Inhalt
K-Geld 1/2000
01.10.2000
Pensionskasse (2. Säule) und gebundene Vorsorge (Säule 3a) dienen der Absicherung des Alters. Mit geschickter Planung lassen sich damit auch Steuern sparen.
Einkommen, das in die Pensionskasse fliesst, müssen Sie nicht versteuern. Doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Dafür müssen Sie später die Pensionskassen-Renten versteuern, vorläufig vielerorts aber noch zu Vorzugsbedingungen. Bei vielen Kassen steht den Versicherten die Wahl offen zwischen Rente oder Barbezug. Den E...
Pensionskasse (2. Säule) und gebundene Vorsorge (Säule 3a) dienen der Absicherung des Alters. Mit geschickter Planung lassen sich damit auch Steuern sparen.
Einkommen, das in die Pensionskasse fliesst, müssen Sie nicht versteuern. Doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Dafür müssen Sie später die Pensionskassen-Renten versteuern, vorläufig vielerorts aber noch zu Vorzugsbedingungen. Bei vielen Kassen steht den Versicherten die Wahl offen zwischen Rente oder Barbezug. Den Entscheid müssen Sie in der Regel drei Jahre vor Erreichen des Pensionsalters fällen. Bund und Kantone besteuern Kapitalabfindungen getrennt vom übrigen Einkommen. Sie unterliegen also nicht der normalen Progression auf dem Gesamteinkommen, sondern sie sind nur in Abhängigkeit von der Höhe der Kapitalleistung steuerprogressiv.
Beim Bund sind Kapitalabfindungen zu einem Fünftel des Normalsatzes steuerpflichtig. In den Kantonen sind die Unterschiede jedoch sehr gross. Zudem zählen der Bund und die meisten Kantone mehrere Kapitalleistungen, die im gleichen Jahr zur Auszahlung kommen (z.B. BVG, Bel Etage, Säule 3a), einfach zusammen, was doch zu einer verstärkten Progression führt. Nach Möglichkeit ist also darauf zu achten, dass sich die verschiedenen Kapitalabfindungen auf mehrere Jahre verteilen. Einige Kantone - so zum Beispiel Aargau, St. Gallen, Schaffhausen und Thurgau - zählen zudem Kapitalleistungen der letzten fünf Jahre zusammen, wenn sie das gleiche «Ereignis», etwa die Pensionierung, betreffen, auch wenn dies nicht immer explizit im Gesetz steht und deswegen umstritten ist.
Auch freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse (soweit im Stiftungsreglement vorgesehen) sind abzugsfähig. Dies ist aber nur möglich, wenn zwischen dem effektiv angesparten Rentenkapital und dem theoretisch möglichen Maximalbetrag auf Grund fehlender Dienstjahre oder höherem Einkommen eine «Versorgungslücke» existiert. Der Einkauf sollte nach Möglichkeit gestaffelt erfolgen, um die Progression über mehrere Steuerperioden zu brechen.
Dabei ist es durchaus legal, Geld einkommenssteuerfrei in die Pensionskasse nachzuzahlen, um es dann später zum milden Rentensatz bzw. Vorsorgetarif für selbstgenutztes Wohneigentum wieder zu beziehen. Liestal BL besteuert eine Kapitalleistung von 100 000 Franken beispielsweise mit rund 5000 Franken (40-jähriger Mann, verheiratet). Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent wären darauf aber 30 000 Franken Einkommenssteuer fällig. Die Steuerersparnis beträgt also rund 25 000 Franken. Zwischen Ein- und Auszahlung sollten aber mindestens drei Jahre liegen (Faustregel), sonst taxieren die Behörden dieses Vorgehen als Steuerumgehung.
Ab dem Jahr 2001 gelten jedoch neue, strengere Regeln für den Abzug von Einkaufsbeiträgen in die Pensionskasse. Neu kann ein Einkauf nur noch bis zum Maximalbetrag von 72 360 Franken, multipliziert mit der Anzahl Jahre vom Eintritt in die Vorsorgekasse bis zum reglementarischen Rücktrittsalter steuerlich in Abzug gebracht werden (Details in Ihrem PK-Reglement). Wer höhere Einkäufe tätigen möchte, muss dies noch im laufenden Jahr erledigen.
Bei allen steuerlichen Vorteilen, die damit verbunden sind, ist vor allem jüngeren Leuten aber vom Einkauf in die Pensionskasse abzuraten. Da das Kapital bis zum Rentenalter gebunden ist, fehlt es oft genau dann, wenn sie es am dringendsten brauchen, zum Beispiel bei Scheidung, Lohneinbusse oder Arbeitslosigkeit.
Ähnlich wie die Pensionskasse privilegiert der Staat auch die gebundene Vorsorge über die Säule 3a: Die Steuerpflichtigen können ihre Einlagen vom Einkommen und das Kapital vom Vermögen abziehen. Auch die Zinserträge müssen sie nicht versteuern. Die - reduzierte - Steuerpflicht tritt erst beim Bezug des Kapitals ein, häufig also bei der Pensionierung. Vorher ist das Geld aber ebenfalls nicht mehr frei verfügbar. Deshalb spricht man von «gebundener» Vorsorge.
Der maximal steuerbegünstigte Betrag ist jedoch begrenzt: Für Unselbständigerwerbende liegt er in diesem Jahr bei 5789 Franken. Bei Selbständigerwerbenden (bzw. Arbeitnehmern ohne Pensionskasse) beträgt das Maximum 20 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens aber 28 944 Franken.
Fredy Hämmerli
Richtig planen und dabei profitieren - Pensionierung vor dem Jahr 2002 bringt grosse Steuervorteile
Ab dem 1. Januar 2002 besteuern Bund und alle Kantone die Pensionskassen-Renten zu 100 Prozent. Wer zu diesem Zeitpunkt ohnehin kurz vor der Pensionierung steht, kann dem Fiskus jedoch ein Schnippchen schlagen: Wer sich noch 2001 statt ein paar Monate später pensionieren lässt, kann lebenslänglich noch vom günstigeren Rentensatz von 80 Prozent profitieren, sofern gewisse kantonal unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dies funktioniert in allen Kantonen ausser in Bern, Freiburg, Jura, Schaffhausen, Waadt, Wallis und Zug, die keine Übergangsregelung kennen. Der Kanton Tessin gewährt einen allgemeinen Abzug von 2000 Franken.
Rückzug nur beschränkt möglich
Konten der Säule 3a darf man frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Pensionsalters auflösen. Vorzeitige (Teil-)Rückzüge sind gesetzlich sehr beschränkt. Zulässig sind sie in folgenden Fällen:
- zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum, zur Amortisation von Hypotheken und für Umbauten (alle 5 Jahre)
- im Invaliditäts- oder Todesfall
- beim definitiven Verlassen der Schweiz
- beim Wechsel zu selbständiger Tätigkeit
Die Rückzüge sind also analog zu den Vorbezügen aus der Pensionskasse möglich, wobei dort ein Mindestbezug von 20 000 Franken Bedingung ist.
Säule 3a - Geld gestaffelt beziehen
Um die Steuerprogression zu brechen, lohnt es sich, mehrere Vorsorgekonti zu eröffnen. So können Sie - frühestens ab dem 60. bzw. 57. Altersjahr - jedes Jahr ein Konto auflösen. Lösen Sie das gesamte Alterskapital mit 65 (Männer) bzw. 62 (Frauen) auf einmal auf, ist das steuerlich bedeutend teurer, wie ein Beispiel aus der Stadt Bern (Bundes-, Staats- und Gemeindesteuer) zeigt:
Altersguthaben - 500 000.-
Steuern bei einmaligem Bezug - 61 913.-
Steuern bei fünf Auszahlungen - 30 445.-
Steuereinsparung - 31 468.-
(alle Beträge in Franken, verheirateter Rentner, 65)