Gastgewerbebetriebe müssen gemäss Gesamtarbeitsvertrag für ihre Angestellten eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Ein Solothurner zog die von ihm bezahlte Hälfte der Prämien bei den Steuern als Berufskosten vom Einkommen ab. Das Steueramt und das Steuergericht des Kantons verweigerten ihm den Abzug: Die Prämien würden unter den Versicherungsabzug fallen, den er schon ausgeschöpft hatte.

Das sieht das Bundesgericht anders: Wenn die Versicherung obligatorisch sei, könnten die Prämien als Berufskosten abgezogen werden. Der Steuerpflichtige muss jedoch belegen, dass diese insgesamt die vor­gesehene Pauschale übersteigen.

Bundesgericht, Urteil 9C_732/2022 vom 18.12.2023