Eine Frau starb im Kantonsspital St. Gallen. Ihre Mutter bat um Einsicht in die Kranken­akte. Das St. Galler Gesundheitsdepartement verweigerte den Ärzten die Entbindung vom Arztgeheimnis. Das Kantonsgericht ­entschied, die Ärzte dürften dem Anwalt der Mutter Einsicht ins Dossier gewähren, damit ­dieser Haftpflichtansprüche prüfen könne. Er dürfe die Informationen aber nicht der Mutter weitergeben. Das Bundesgericht sagt nun: Der Anwalt dürfe die Daten weitergeben. Er könne sein Mandat nicht korrekt ausüben, wenn er die Frau nicht informieren dürfe.

Bundesgericht, Urteil 2C_683/2022 vom 5.1.2024