Ein Thurgauer wollte sich eine Narbe bei den Schultern chirurgisch entfernen lassen. Seine Krankenkasse Sanitas lehnte eine Kostenübernahme ab. Der Mann wehrte sich bis vor Bundesgericht vergeblich:  Das Entfernen von Narben zahle die Grundversicherung nur dann, wenn eine Narbe namhafte Schmerzen auslöse, die Bewegung erheblich einschränke oder stark entstellend sei. Der Mann könne seine Narbe aber mit Kleidern abdecken.

Bundesgericht, Urteil 9C_222/2023 vom 18.12.2023