Die Baubehörde von Däniken SO schickte einem Einwohner eine Verfügung. Dieser war in den Ferien. Die Post übergab das Einschreiben am 6. April dem Vater des Empfängers. Der Sohn kam am 11. April zurück und erhob am 19. April bei der Behörde Einsprache gegen die Verfügung. Diese behauptete, der Mann habe die zehntägige Frist verpasst.

Er wehrte sich. Erst das Bundesgericht gab ihm Recht. Die Post dürfe ein Einschreiben zwar einem Mit­bewohner oder einer bevollmächtigten Person übergeben. Der Vater lebe aber nicht mit dem Sohn zusammen und hatte keine Vollmacht. Daher begann die Frist erst, als der Brief dem Sohn ausgehändigt wurde.

Bundesgericht, Urteil 1C_379/2023 vom 23.1.2024