Ein Springpferd im Kanton Thurgau erlitt eine Verletzung am Bein. Ein Tierarzt behandelte die Wunde. Zwei Wochen später gab er das Pferd zum Training frei. Es brach sich dabei das Bein und wurde eingeschläfert. Das Bezirksgericht Weinfelden verurteilte den Arzt dazu, dem Besitzer des Tiers 502'000 Franken zu zahlen.

Laut ärztlichem Gutachten litt es nach dem ersten Unfall an ­einem Haarriss im Knochen. Der Tierarzt hätte das Bein röntgen sollen. Obergericht und Bundesgericht sagen aber: Die ärztliche Sorgfaltspflicht schreibe in solchen Fällen nicht vor, das Bein zu röntgen.

Bundesgericht, Urteil 4A_419/2023 vom 23. Januar 2024