Ein Deutscher arbeitete in einer Basler Bar. Der Inhaber hatte Überwachungskameras ­installiert. Eine davon war im Keller auf die Waschmaschine gerichtet. Der Barkeeper klebte diese Kamera ab, worauf ihm der Arbeitgeber noch in der Probezeit kündigte. Der Mann forderte beim Zivilgericht Basel-Stadt neben offenem Lohn eine Entschädigung von 8000 Franken wegen missbräuchlicher Kündigung. Er erhielt recht: Eine Kamera zum Überwachen der Waschmaschine sei unverhältnismässig, die Kündigung missbräuchlich.

Zivilgericht BS, Entscheid GS.2022.28 vom 5.6.2023