Kontrolltelefonate an Wochenaufenthalter
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K-Geld 3/2001
01.06.2001
Wochentags Wohnen und Arbeiten in der Grossstadt, am Wochenende dann nach Hause in den steuergünstigen Nachbarkanton. Das praktizieren viele echte und vermeintliche Wochenaufenthalter. Oft wollen es die Steuerbehörden aber genau wissen.
Steuerpflichtig ist man normalerweise an seinem Wohnsitz. Wenn mehrere Wohnsitze vorhanden sind, am «Lebensmittelpunkt», wie es in entsprechenden Gesetzen und Verordnungen heisst. Konkret also dort, wo man die meiste private Zeit, insbesondere ...
Wochentags Wohnen und Arbeiten in der Grossstadt, am Wochenende dann nach Hause in den steuergünstigen Nachbarkanton. Das praktizieren viele echte und vermeintliche Wochenaufenthalter. Oft wollen es die Steuerbehörden aber genau wissen.
Steuerpflichtig ist man normalerweise an seinem Wohnsitz. Wenn mehrere Wohnsitze vorhanden sind, am «Lebensmittelpunkt», wie es in entsprechenden Gesetzen und Verordnungen heisst. Konkret also dort, wo man die meiste private Zeit, insbesondere die Wochenenden, verbringt. Man darf also nicht einfach wahlweise den steuergünstigeren Wohnsitz zum offiziellen Domizil erklären, auch wenn dies häufig versucht wird.
Bei Wochenaufenthaltern kann es da schon mal vorkommen, dass ein eifriger Steuerbeamter zum Telefonhörer greift, um nachzuprüfen, ob man über das Wochenende wirklich nach Hause gefahren ist. Erwischen einen die Steuerbehörden zu oft auch an den Freitagen am Zweitwohnsitz bzw. am Arbeitsort, kann es passieren, dass sie einen plötzlich an dieser Adresse für steuerpflichtig erklären. Die Gefahr besteht vor allem, wenn das Zweitdomizil komfortabler ist als der offizielle Wohnsitz. Dies ist insbesondere für jene Steuerkünstler lästig, die offiziell in einem Steuerparadies wohnen, angeblich aber als Wochenaufenthalter oder gar als Pendler in einer Steuerhölle arbeiten.
Besonders betroffen sind allein stehende Wochenaufenthalter. Das Bundesgericht hat im März 1998 entschieden, dass bei Ledigen nach fünf Jahren der Arbeitsort auch als Wohnort zu betrachten ist, da die Bindung ans Elternhaus nicht mehr im Vordergrund stehe. Auf dieses Urteil stützen sich inzwischen praktisch alle Kantone.
Fredy Hämmerli
Mehrkosten berechtigen zu Steuerabzügen
Wer die ganze Woche über auswärts arbeitet, dort auch übernachtet und nur am Wochenende nach Hause zurückkehrt, kann als Wochenaufenthalter alle zusätzlichen Kosten als Abzug vom Einkommen geltend machen. Dazu gehören die Unterkunftskosten (Zimmer oder Studiomiete, teilweise auch Hotelkosten; oft als Pauschale), die Fahrkosten am Wochenende und die auswärtige Verpflegung, sofern keine Küche zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass die allabendliche Rückkehr an den Wohnort unzumutbar ist (Arbeitsweg mindestens eine Stunde). Für auswärtiges Essen darf man pro Hauptmahlzeit 14 Franken, also 28 Franken im Tag abziehen (max. 6000 Franken pro Jahr). Ist eine Kantine oder sonstige Vergünstigung vorhanden, halbiert sich der Abzug für das Mittagessen (21 Franken im Tag bzw. 4500 Franken im Jahr).
Genf, Nidwalden und Schaffhausen begrenzen die Zimmerkosten auf 6000, 2500 bzw. 5000 Franken pro Jahr. Luzern akzeptiert maximal 4000 Franken für Fahrkosten. Wichtig ist, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin am Wohnort bleibt. Sonst erklärt die Steuerbehörde den Wochenwohnsitz auch zum Steuersitz. Bei leitenden Angestellten kann eine Aufteilung der Steuerpflicht erfolgen.