Nein. Im Grundsatz gilt zwar: Die ab dem Heiratsdatum bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparten Pensionskassenguthaben der beiden Ehegatten werden bei der Scheidung je hälftig aufgeteilt. Anders ist es aber bei den während der Ehe getätigten Einkäufen in die Pen­sionskasse, die aus vorehelichem Vermögen, Schenkungen oder Erbschaften finanziert wurden. Diese werden – samt Zins – von der bei der Scheidung zu teilenden Austrittsleistung abgezogen. Das gilt für alle Ehepaare – unabhängig vom Güterstand.