Nein. Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Stockwerkeigentümer am Beschluss teilnehmen kann, der seine eigene Wahl betrifft. So steht es im Bundesgerichtsurteil 134 III 481 vom 10. Juli 2008. Wenn es dann aber um die Entlöhnung des Verwalters geht, ist der ­betreffende Stockwerk­eigentümer nicht stimmberechtigt.