Ja. Die von Nichterwerbstätigen zu leistenden Beiträge an die AHV, die IV und die Erwerbsersatzordnung (EO) werden auf der Basis ihres Renteneinkommens und Vermögens im Beitragsjahr berechnet. Massgeblich ist die Steuerveranlagung. Sind die im Voraus bezahlten Akontobeiträge tiefer als die definitiven Beiträge, muss die Differenz nachbezahlt werden. Die Ausgleichkasse verlangt zusätzlich fünf Prozent Zins. Dieser ist auch geschuldet, wenn den Beitragspflichtigen kein Verschulden an der verzögerten Festsetzung der Beiträge trifft. Deshalb gilt: Wurden die provisorischen Beiträge zu tief festgesetzt, sollte man das der Ausgleichskasse melden, damit diese anschlies­send die Akontobeiträge anpassen kann.

Tipp: Ein Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO» finden Sie im Internet auf www.ahv-iv.ch.