Nein. Es ist zwar erlaubt, für Vermieter und Mieter unterschiedliche Kündigungsfristen festzulegen. Allerdings sieht das Gesetz für die Miete von Geschäftsräumen eine Mindestkündigungsfrist von sechs Monaten vor. Vertraglich dürfen nur längere, nicht aber kürzere Fristen vereinbart werden. Wird trotzdem eine kürzere Kündigungsfrist abgemacht, gilt die gesetzliche Minimalfrist.