Die Polizei darf eine Person aus sicherheitspolizeilichen Gründen oder im Interesse der Aufklärung einer Straftat anhalten und kontrollieren. Es muss aber ein Zusammenhang der Person mit Delikten als möglich erscheinen. Das Verhalten der Polizei muss verhältnismässig sein und sich auf sachliche Gründe abstützen. Falls die Kontrolle in Ihrem Fall rein subjektiv oder schikanös war, durfte die Polizei nicht verlangen, dass Sie den Rucksack öffnen.