Nein, das ist nicht nötig. Die Schlichtungsbehörde prüft bei einer Anfechtung der Kündigung nämlich von sich aus, ob das Mietverhältnis allenfalls erstreckt wird, sofern sie die Kündigung als rechtmässig erachtet.

Die Kündigung müssen Sie innert 30 Tagen nach Empfang bei der Schlichtungs­behörde Ihres Wohnortes anfechten.