Ja. Es handelt sich dabei nicht um Verzugszinsen, sondern um Ausgleichs­zinsen. Die meisten Kantone erheben einen solchen Zins rückwirkend auf den Zeitpunkt der ordentlichen Fälligkeit der Steuern, sofern die definitive Rechnung höher ausfällt als die provisorische, die auf den letzten verfügbaren Daten basierte. Das ist aber nur zulässig, wenn das Steuergesetz einen solchen Zins vorsieht. Umgekehrt gilt: Wer zu viel bezahlt hat, erhält einen Vergütungszins.