Es kommt auf die Höhe der Erbschaft an.Laut dem Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich kann rechtmässig bezogene Sozial­hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Bezüger durch eine Erbschaft in finanziell güns­tige Verhältnisse gelangt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn jemand inklusive Erbschaft ein Vermögen besitzt, das mehr als 30 000 Franken beträgt. Bei Verheirateten gilt ein Freibetrag von 50 000 Franken, je minderjähriges Kind im Haushalt kommen weitere 15 000 Franken hinzu.