Ja. Grundsätzlich ist zwar der Eigentümer eines Grundstücks auch Eigentümer der Leitungen, die durch sein Grundstück führen. Dabei gibt es aber zwei Ausnahmen:

  • Ist ein Nachbar durch eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit berechtigt, seine Leitungen durch ein fremdes Grundstück zu führen, bleibt er Eigentümer der Leitungen.
  • Das Gleiche gilt, wenn zwar keine Dienstbarkeit im Grundbuch steht, auf dem Nachbarsgrundstück aber gut erkennbar ist, dass Leitungen durch das Grundstück führen. 

Das ist bei Ihnen wegen des Schachts der Fall. Daher sind Sie Eigentümer der Leitungen und als alleiniger Benützer ver­pflich­tet, diese zu reparieren.