Nein. Wird bei einer Wohnungsrückgabe kein Protokoll aufgenommen, muss der Vermieter allfällige Schadenersatzansprüche grundsätzlich innerhalb maximal einer ­Woche geltend machen. Dasselbe gilt, wenn zwar eine Mängelliste erstellt wurde, aber offengelassen wurde, wer den Schaden bezahlen muss. Ausnahme: Versteckte Mängel, die bei einer gewöhnlichen Besichtigung nicht erkennbar sind, können dem Mieter auch noch später – aber sofort nach der Entdeckung – in Rechnung gestellt werden.