Nein. Als Begünstigter eines Wohnrechts müssen Sie lediglich für den gewöhnlichen Unterhalt aufkommen, also für kleinere Reparaturen und Erneuerungen sowie die regelmässige Reinigung. Kosten für Wasser, Strom und Heizung gehen zulasten des Eigentümers. Das gilt nur dann nicht, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Wohnberechtigte dafür aufkommen muss.