Nein. Sie müssten den Vorbezug nur dann zurückzahlen, wenn Sie die Wohnung verkaufen und das in sie eingesetzte Kapital nicht innert ­zweier Jahre erneut in selbst­genutztes Eigentum investieren. Oder wenn Sie ­jemandem Rechte einräumen würden, die wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommen – so zum Beispiel bei Einräumung einer Nutzniessung. Eine vo­rübergehende Aufgabe der Eigennutzung durch eine Vermietung ist aber kein Problem.