Nein. Der Lohn muss spätestens Ende Monat auf dem Konto sein. Das gilt auch, wenn es bei der Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung zu Verzögerungen kommt. Diese beträgt allerdings nur 80 Prozent des Verdienstausfalls.

Tipp: Falls Ihr Arbeit­geber einen Liquiditätsengpass hat, kann er bei der Arbeitslosenkasse einen Vorschuss beantragen.