Nein. Teilzeitangestellte müssen nur an ihren im Vertrag vereinbarten Arbeitstagen im Einsatz sein. Kann der Betrieb Sie über die vier Stunden hinaus nicht anders als stehend beschäftigen, können Sie den Arbeitsplatz verlassen. Sie müssen die so verpasste Arbeitszeit weder an freien Tagen noch zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Der Arbeitgeber muss Ihnen für das Unterpensum aber nur 80 Prozent des Lohns zahlen.