Ja. Der Verzugszins beträgt laut Gesetz zwar lediglich fünf Prozent pro Jahr. In ­einem Vertrag dürfen aber höhere Zinsen vereinbart werden. Die vertraglich ­verabredeten Verzugszinsen sind auch dann noch geschuldet, wenn der Gläu­biger das Inkasso der Forderung an ein Inkassobüro delegiert oder die Forderung abtritt.

Nicht geschuldet ist hingegen ein sogenannter zusätzlicher Verzugsschaden, den Inkassobüros oft verlangen.