Nein. Haben Ihr Sohn und seine Frau nicht einen Ehevertrag abgeschlossen, in dem ein anderer Güterstand vereinbart ist, gilt das Gesetz. Dann leben sie unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei einer Scheidung gelten Erbschaften, Erbvorbezüge und Schenkungen als Eigengut. Sie müssen daher nicht mit dem Partner geteilt werden.

Tipp: Zahlen Sie das Geld auf ein Konto, das allein auf den Namen Ihres Sohns lautet. So kann er allenfalls ­belegen, woher das Geld stammt. Denn wer behauptet, ein Vermögenswert gehöre in sein Eigengut, muss dies beweisen können.