Ja. Die Erwachsenschutzbehörde (Kesb) muss intervenieren, wenn die Interessen einer urteilsunfähigen Person durch das Handeln des Vorsorgebeauftragten gefährdet sind. Die Behörde kann der beauftragten Person Weisungen erteilen oder periodisch eine Rechnungslegung oder Berichterstattung verlangen. Genügen diese Massnahmen nicht, kann die Kesb der beauftragten Person den Auftrag teilweise oder ganz entziehen.

Sie können Ihren Verdacht der Kesb melden. Diese wird die Sachlage prüfen und wenn nötig einschreiten.