a. Verlässt eine Ange­stellte den Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund fristlos, hat der Arbeit­geber eine Entschädigung von einem Viertel eines Monatslohns zugut. Zudem hat er Anspruch auf Schaden­ersatz, wenn er ­einen höheren Schaden nachweisen kann. 

Ein Schaden entsteht Ihnen etwa dann, wenn Sie Mehrkosten haben für eine kurzfristige Tempo­rärmitarbeiterin. 

Ihren Anspruch auf Schadenersatz können Sie vom ausstehenden Lohn der ehemaligen Angestellten abziehen. Ist das nicht möglich, müssen Sie innert 30 Tagen seit dem ungerechtfertigten Verlassen der Stelle entweder die Angestellte betreiben oder Klage erheben.