Nein. Mieter haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Grundsätzlich gilt nur: Die Höhe des Mietzinses darf nicht missbräuchlich sein. Der Vermieter darf keine zu hohe Rendite erzielen. Ein zu hoher Mietzins könnte ­innert 30 Tagen nach der Übernahme der Wohnung bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich angefochten werden.

Wer diese Frist verpasst, kann nur noch bei veränderten Verhältnissen eine Reduktion verlangen – zum Beispiel, wenn der Referenzzinssatz sinkt. Und bei ­einer allfälligen Mietzinserhöhung kann der Mieter dem Vermieter den zu hohen Mietzins entgegenhalten.