Nein. Grundsätzlich gilt zwar: Weist der Erblasser im Testament bestimmte Objekte aus dem Nachlass bestimmten Personen zu und werden dadurch keine Pflichtteile verletzt, sind solche Teilungsvorschriften für die Erben verbindlich. Sind sich aber alle Erben einig, wie sie die Erbschaft verteilen wollen, können sie die Anordnungen des Verstorbenen aus­ser Acht lassen. Niemand kann sie zwingen, die Anordnungen des Verstorbenen zu respektieren – auch ein Willensvollstrecker nicht.