Ja. Angestellte müssen sich nicht zwischen Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung entscheiden – sie können beides verlangen. Die Arbeitsbestätigung äussert sich lediglich zur Dauer der Anstellung und zur ausgeübten Funktion. Ein Kommentar zu Leistungen und Verhalten des Angestellten sowie zum Kündigungsgrund entfällt.