Ja. Grundsätzlich gilt zwar: Ein befristeter Miet­vertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Aber: Führen Vermieter und Mieter das Mietverhältnis nach dem ursprünglichen Mietende stillschweigend fort, wird laut Gesetz aus dem be­fristeten ein unbefristeter Mietvertrag.

Das bedeutet: Falls in Ihrem Fall keine speziellen Kündigungsfristen und -termine vereinbart wurden, können Sie die Mietwohnung mit einer Frist von drei Monaten auf die jeweils ortsüblichen Ter­mine kündigen.