Ja. Die Kesb kann Ihnen die elterliche Sorge gegen Ihren Willen dann ent­ziehen, wenn Sie Ihre Auf­gaben als Mutter etwa ­wegen Unerfahrenheit, Krankheit oder Gewalt­tätigkeit nicht wahrnehmen können. Oder wenn Sie sich nicht richtig um Ihre Tochter kümmern oder Ihre Pflichten ihr gegenüber grob vernachläs­sigen. Nach einem Sorgerechtsentzug hätten Sie höchstens noch ein Besuchsrecht.

Gut zu wissen: Das Sorge­recht darf immer nur dann entzogen werden, wenn mildere Massnahmen nicht ausreichen. Das sind etwa Ermahnungen, die Ernennung eines Beistands für das Kind oder die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie.