Ja. Grundsätzlich muss der Mieter zwar persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Aber es gibt Ausnahmen: Wer in ­einem anderen Kanton oder im Ausland lebt oder wer wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist, kann sich vertreten lassen. Mit einer Vollmacht und einem entsprechenden Arztzeugnis dürfen Sie ­Ihren Vater also an der Schlichtungsverhandlung vertreten.

Wichtig: Informieren Sie unbedingt die Schlichtungsbehörde, damit sie noch vor der Schlichtungsverhandlung den Vermieter orientieren kann.