Ja. Bei einem Bieterverfahren ist der Käufer nicht an sein Angebot und der Verkäufer nicht an einen bereits erteilten Zuschlag gebunden. Der Kaufvertrag kommt erst gültig zustande, wenn Verkäufer und Käufer den Vertrag vor dem Notar unterzeichnen. 

Anders bei einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung: Bei dieser ist der Kaufvertrag bereits verbindlich abgeschlossen, wenn der Verkäufer den Zuschlag erklärt.