Nein. Der Güterstand spielt für die Haftung grundsätzlich keine Rolle. Jeder Ehepartner muss für seine Schulden selbst gerade­stehen. Sie haften lediglich für diejenigen Schulden gemeinsam, die für die laufenden Be­dürfnisse der Familie gemacht wurden – etwa für den Kauf von Lebensmitteln und Medikamenten oder für die Kranken­kassenprämien.

Für die vorehelichen Schulden Ihres Mannes können Sie also nicht direkt belangt werden. Wohl aber indirekt. Denn aufgrund der ehelichen Beistandspflicht müssen Ehegatten sich gegenseitig finanziell unterstützen. Das heisst: Wird Ihr Mann für seine vorehelichen Schulden betrieben, berücksichtigt das Betreibungsamt bei der Berechnung seines Existenzminimums, dass er mit Ihnen zusammenlebt. Dadurch reduziert sich sein Existenzminimum, das etwa bei einer Lohnpfändung unantastbar ist.