Ja. Altersleistungen der Pensionskasse werden in Form einer Rente ausbezahlt, sofern der Berechtigte nicht ausdrücklich die Auszahlung als Kapital verlangt. Gegen den Willen des Versicherten darf das Altersguthaben der zweiten Säule nur dann in Kapitalform ausgerichtet werden, falls sich die Rente auf weniger als zehn Prozent der minimalen AHV-Altersrente von zurzeit 1195 Franken belaufen würde. Bei einem Altersguthaben von 40 000 Franken beträgt Ihre monatliche Rente aber sicher mehr als Fr. 119.50. Wenn Sie sich für die Rente entscheiden, müssen Sie also nichts unternehmen.