Ja. Anspruch auf Lohn bei Krankheit hat, wer mehr als drei Monate beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet hat. Dass Sie noch in der Probezeit sind, ändert daran nichts. Ab dem vierten ­Monat der Anstellung muss der Arbeitgeber Ihnen bei Krankheit mindestens drei Wochen lang den Lohn zahlen. Während der verlän­gerten Probezeit sind Sie aber nicht vor einer Kündigung geschützt. Das heisst: Die Stelle könnte ­innert 7 Tagen gekündigt werden, falls nichts anderes im Vertrag steht. Nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses würde keine Lohnzahlungspflicht mehr bestehen.