Nein. Sie können die Mietzinsreduktion auch noch rückwirkend und sogar noch nach Beendigung des Mietverhältnisses vor Gericht einfordern. Betrof­fene sollten dem Vermieter aber jeweils sofort mitteilen, dass die Bau­stellenimmissionen stark stören und dass sie eine Her­absetzung des Mietzinses wünschen. Der Anspruch auf eine Reduktion besteht nämlich erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Mangel mitteilen.