Ja. Normalerweise haben Angestellte auf Abruf mit stark schwankendem Beschäftigungsgrad keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Zurzeit gilt das wegen einer besonderen Corona-­Regelung nicht für Angestellte auf Abruf, die seit mindestens sechs Monaten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des in den letzten sechs oder zwölf Monaten durchschnittlich erzielten Verdienstes – je nachdem, welche der beiden Varianten für Ange­stellte vorteilhafter ist.