Nein. Im Fall von unüberbrückbaren Differenzen müsste dann erneut das Gericht eingeschaltet werden. Denn wenn die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen, fallen die Eheschutzmassnahmen automatisch und endgültig dahin. Ausnahme: Nach ­einem lediglich kurzen, probeweisen Zusammen­leben gelten die bisherigen Eheschutzmassnahmen weiterhin.

Gut zu wissen: Eine allfällige Gütertrennung und Kindesschutzmassnahmen bleiben trotz Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts weiterhin gültig.

Im «Saldo»-Ratgeber Das Handbuch zu Trennung und Scheidung erfahren Sie, wie viel Unterhaltsbeiträge Sie zahlen müssen und welche Rechte Sie bei der Kinderbetreuung haben.

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