Nein. Nur gemeinsam genutzte Gebäudeteile dürfen mit Mitteln aus dem Fonds erneuert oder repariert werden. Dazu zählen beispielsweise ganze Glasfronten, die das Bild der Fassade prägen, nicht aber gewöhnliche Fenster. 

Fenster gehören meistens zum Sonderrecht des einzelnen Stockwerkeigentümers, wie das auch Ihr Reglement bestimmt. Deshalb müssen die Eigentümer die undichten Fenster ihrer Wohnungen auf eigene Kosten ersetzen. Der Erneuerungsfonds darf nicht dafür benutzt werden. 

Sie können einen anderslautenden Beschluss der Gemeinschaft vor Gericht anfechten.