Ja. Wer nicht erwerbstätig ist, muss bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters weiterhin Beiträge an die AHV zahlen. Die Ausgleichskasse berechnet den geschuldeten Betrag anhand des Vermögens und des Renteneinkommens. Tipp: Ein Merkblatt zu den Beiträgen der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO finden Sie im Internet auf www.ahv-iv.ch -> Merkblätter & Formulare -> Merkblätter -> Beiträge AHV/IV/EO/ALV.