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K-Tipp 20/2024
26.11.2024
Nein. Gemäss Gesetz hat ein Ehegatte Anspruch auf eine anteilsmässige Beteiligung am Mehrwert. Sie haben als Ehepaar im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln in das Haus investiert. Deshalb stehen Ihnen vom Mehrwert nun 400'000 Franken zu und Ihrem Mann 800'000 Franken.
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Ich vermisse den Kaufanteil des gemeinsamen Vermögens
Ich vermisse den Kaufanteil aus dem gemeinsamen Vermögen. Der müsste meines Erachtens bei der Wertsteigerung genauso berücksichtigt und Halbe-Halbe aufgeteilt werden. Z.B. 150/- gemeinsam, 100/- Ehemann, 50/- Ehefrau Ehemann = 400/- + 1/2 gemeinsam 300/- = 700/- Total Ehefrau = 200/- + 1/2 gemeinsam 300/- = 500/- Total
Frage
Wird diese Vorgehensweise immer angewendet, auch dann, wenn im Grundbuch beide Ehegatten als einfache Gesellschaft zu 1/2 als Eigentümer eingetragen sind?